Zusammenfassung
Koalitionsausschuss und Kabinett haben sich mit der Konkretisierung der Beschlüsse der MPK vom vergangenen Dienstag beschäftigt. 

Wir fassen für Sie zusammen, welche Änderungen nun für das Land Niedersachsen gelten:

1. Die wesentlichen Regelungen der Corona-Verordnung (Lockdown) werden bis zum 28. März 2021 verlängert.

Folgende Lockerungen treten jedoch ab Montag, den 8. März bzw. 15. und 22. März 2021 in Kraft:

2. Die Möglichkeit, sich mit Freunden, Verwandten und Bekannten zu treffen, wird ab 08.03.21 auf zwei Hausstände mit bis zu fünf Personen erweitert. Kinder unter 14 Jahren werden in dieser Regelung nicht berücksichtigt.

3. Kindertageseinrichtungen dürfen den Regelbetrieb ab 08.03.21 wieder aufnehmen. Weiterhin bleibt ein getrenntes Gruppenkonzept Pflicht.
Es gilt das Szenario B. Diese Regelung gilt nur, solange der Inzidenzwert des Landkreises Harburg bei unter 100 bleibt. (Wert vom 04.03.21 lag bei 52,7)

4. Im Schulbetrieb gilt ab 08.03.21, dass auch am Sitzplatz und grundsätzlich in allen Jahrgängen der Sekundarbereiche I und II ein Mund-Nasenschutz getragen werden muss. Zudem wird die Anwesenheitspflicht wieder hergestellt. Hiervon ausgenommen sind Risikogruppen.
Ab Montag, den 15.03.21 wird außerdem der Schulbereich für Unterricht im Wechselmodell nach Szenario B für Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 5-7 im Sekundarbereich I sowie den Jahrgang 12 im Sekundarbereich II geöffnet. Außerdem werden die Berufseinstiegsschulen sowie Berufsschulklassen für Jugendliche mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf ohne Ausbildungsverhältnis und die Förderschulen im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung und in Förderschwerpunkten Hören und Sehen (Taubblinde) für Unterricht nach Szenario B geöffnet.
Ab 22.03.21 kommen dann alle Schulen und Jahrgänge zurück in Szenario B.

5. Im Kultur- und Sportbereich gilt ab 08.03.21, dass Museen, Galerien, Gedenkstätten, sowie zoologische und botanische Gärten mit einer Besucher-Kapazität von 50% und einer Anmeldepflicht für Besucher wieder öffnen dürfen.
Individualsport ist mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Außerdem dürfen bis zu 20 Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren im Außenbereich auch in Gruppen Sport treiben.

6. Einzelhandel und körpernahe Dienstleistung: Neu ist außerdem, dass ab 08.03.21 der Einzelhandel für sogenanntes Termin-Shopping ebenfalls wieder öffnen kann. Dieses Konzept wird jedoch beschränkt auf eine/n Kunden/in pro 40 qm Verkaufsfläche. Terminbuchung und Kontaktnachverfolgung sind notwenig.
Nachdem seit dem 01.03.21 Frisöre wieder öffnen dürfen, folgen ab 08.03.21 unter Einhaltung entsprechender Hygienekonzepte nun auch andere körpernahe Dienstleister. Wenn bei der Inanspruchnahme einer solchen Dienstleistung nicht dauerhaft ein Mund-Nasenschutz getragen werden kann (bspw. kosmetische Behandlung oder Rasur) ist seitens des Kunden/der Kundin ein tagesaktueller COVID-19-Schnell- oder Selbsttest vorzulegen. Auch innerhalb der Belegschaft des Dienstleisters ist ein tagesaktueller Test Voraussetzung für eine Öffnung.

Quelle: Webseite der Niedersächsischen Staatskanzlei, www.stk.niedersachsen.de